ADR-Unterweisung nach 1.3 ADR

  • Die "regelmäßige" Unterweisung nach 1.3 ADR ist für sämtliche Personen vorgeschrieben, die in irgendeiner Weise in Kontakt mit Gefahrgütern kommen können. Das umfasst sämtliche Tätigkeiten, die mit der Beförderung in Zusammenhang stehen. 


    Ein Beispiel für diese Personengruppe: 
    - Mitarbeiter im Supermarkt, die z. B. Deospray (UN 1950) in die Regale einräumen
    - Fahrer ohne ADR-Card, die Beförderungen unter 1000 Punkte durchführen (1.1.3.6 ADR)

    Fahrer mit gültiger ADR-Card unterliegen nicht dieser Vorschrift, müssen aber regelmäßig durch Schulungen auf den neuesten Gefahrgutstand gebracht werden, wenn sich das ADR-Recht wieder ändert (also in jedem ungeraden Jahr: 2025, 2027 usw.).